Bewerber haben keinen Auskunftsanspruch
31. Mai 2012 - Die Einstellung von neuen Mitarbeitern ist spätestens seit dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit Risiken verbunden. Sorgsam musste der Anschein jeglicher Diskriminierung unterbunden werden. Aus diesem Grunde war in der Vergangenheit stets zu empfehlen, den Bewerbern bei den Absagen keine Gründe mitzuteilen, damit diese nicht auf den Gedanken einer Klage wegen Benachteiligung gebracht werden.
Nun hatte der EuGH zu entscheiden, ob es denn wirklich zulässig sei, den Bewerbern einfach eine Absage ohne Gründe zuzustellen oder ob den abgelehnten Bewerbern nicht doch ein Auskunftsanspruch zustehe.
Eine derartige Verpflichtung hätte weitreichende Folgen. Der potenzielle Arbeitgeber würde entweder den Auskunftsanspruch verletzen oder dem abgelehnten Bewerber Munition für eine Schadensersatzklage wegen Benachteiligung liefern. Hierbei könnten bis zu drei Monatsgehälter eingeklagt werden.
Zu begrüßen ist, dass sich der EuGH am 19. April dafür entschieden hat, den Bewerbern grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch zuzugestehen. Allerdings mangelt es dieser Entscheidung an einer für die Praxis besonders wichtigen eindeutigen Weichenstellung. In besonderen Fällen könne nämlich aus der Absage ohne Gründe doch wieder ein Diskriminierungsindiz abgeleitet werden. Da sich aus dieser Entscheidung nicht ergibt, welche besonderen Fälle dies sein sollen, verbleibt eine Rechtsunsicherheit.
Zu empfehlen ist, das Bewerbungsverfahren sorgsam zu dokumentieren. Des Weiteren dürfte nicht davon auszugehen sein, dass dem Bewerber ungefragt die Gründe für die Ablehnung erläutert werden müssen. Somit kann weiterhin eine Absage ohne Angabe der Gründe erfolgen. Um eine Benachteiligung auszuschließen, sollte aber zukünftig das Bewerbungsverfahren noch sorgfältiger überwacht und Benachteiligungen wie z.B. eine nicht AGG konforme Stellenanzeige unbedingt vermieden werden.
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