Existenzminimum gesichert
28. Juli 2010 - Künftig kann ein Kontoinhaber von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages. Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch eine Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie z. B. die Begleichung von Mieten, waren dann zunächst nicht über dieses Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgeschriebenen Pfändungsschutz zu erlangen.
In Zukunft besteht automatisch auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn der Kontoinhaber anderen Personen Unterhalt gewährt oder für Dritte bestimmte Sozialleistungen entgegen nimmt. Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kindergeldzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte Sozialleistungen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser die Voraussetzungen der Erhöhung des pfändungsfreien Kontoinhalts bestätigt. Will der Arbeitgeber diesen Nachweis trotzdem erbringen, so stehen ihm vor allem zwei Wege zur Verfügung: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zum einen darauf verweisen, dass dieser die Angaben, die sich aus der Gehaltsabrechnung ergeben, unmittelbar mit der Gehaltsbescheinigung nachweist. Insoweit besteht eine Richtigkeitsgewähr von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Daneben kann der Arbeitgeber die Angaben aus der Lohnsteuerkarte unter Hinweis, dass diese ihm aus der Lohnsteuerkarte bekannt sind, formlos bestätigen. Vorsicht ist bei den zahlreich im Internet angebotenen Vordrucken geboten. Diese können dazu führen, dass der Arbeitgeber zu hohe Beträge als pfändungsfrei bestätigt, obwohl beispielsweise Unterhaltspflichten direkt vom Arbeitgeber ohne Umweg über das P-Konto befriedigt werden.
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