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20.10.2017 // Fachkräfte + Märkte

3+2 Regelung

Zur Regelungen und Entwicklungen zur Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten hat nun das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg ein sehr gut strukturiertes und übersichtliches Faltblatt „Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern“ herausgebracht, in dem die maßgeblichen Regelungen dargelegt werden.

Ein besonderer Diskussionspunkt ist seit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung die konkrete Umsetzung der Ausbildungsduldung (sog. „3+2-Regelung“). Hier konnte nun Klarheit bei den noch offenen Fragen erreicht werden. Eine Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die Dauer einer mindestens zweijährigen betrieblichen Ausbildung (inklusive der einjährigen Berufsfachschule bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrags) und der anschließenden Beschäftigung (max. zwei Jahre) erteilt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Aufnahme einer Ausbildung in Aussicht steht. Dazu muss ein unterschriebener Ausbildungsvertrag vorliegen und die Ausbildung innerhalb „weniger Wochen“ begonnen werden. Eine Ausbildungsduldung in Baden-Württemberg kann nun bis zu zwei Monaten vor Ausbildungsbeginn erteilt werden. Im Hinblick auf den häufig mehrmonatigen Vorlauf zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrags und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn wird darüber hinaus bis zu sechs Monate vor tatsächlichem Ausbildungsbeginn eine Ermessensduldung erteilt, soweit zu diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet wurden. Zudem muss der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegen und es dürfen keine Gründe für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis bestehen. Versagungsgründe liegen z. B. vor, wenn Ausländer ihren Mitwirkungspflichten zur Vorlage oder Beschaffung eines Reisepasses nicht nachkommen.

Für Einstiegsqualifizierungen wird weiterhin keine Ausbildungsduldung erteilt, da sie keine qualifizierte Berufsausbildung darstellen. Die Erteilung einer Ermessensduldung an Ausreisepflichtige, die sich in einer Einstiegsqualifizierung oder einer anderen berufsvorbereitenden Maßnahme befinden, kann lediglich in Einzelfällen in Betracht kommen. Dies kann nur der Fall sein, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet wurden und der Abschluss der Einstiegsqualifizierung kurz bevorsteht. Zudem muss bereits ein Ausbildungsvertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen worden sein und es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Auf Initiative der Sozialpartner hin wird in Ablehnungsbescheiden zu einem Asylverfahren zukünftig ein Hinweis zur Möglichkeit der Ausbildungsduldung aufgenommen werden. Das ist vor allem wichtig für die Fälle, in denen Asylbewerber bereits einen Ausbildungsvertrag vorliegen bzw. eine Berufsausbildung angetreten haben. Zur Erinnerung: Das Asylverfahren ist in jedem Fall vollständig zu absolvieren. Bei Ablehnung des Asylgesuchs – und erst dann – kann eine Abschiebung aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung ausgesetzt werden.

Das Faltblatt steht für Sie zum Download bereit.

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