Im Anschreiben wird zwar nicht von einer Pflicht zum Ausfüllen des Fragebogens gesprochen und es werden auch keine Sanktionen angekündigt, sollte keine Rückmeldung erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine unmittelbaren Konsequenzen aus einer Nichtbeantwortung des Schreibens folgen. Allerdings dürfte bei einer Nichtbeantwortung eine Nachfrage und der Erlass einer Auskunftsanordnung erfolgen, woraus dann entsprechende Konsequenzen (insbesondere Bußgeld) folgen können.
Sollte eine Firma daher mit der Umsetzung der Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung noch nicht begonnen haben, so sollte zumindest jetzt schnellstmöglich die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgenommen werden.