Profil
12.04.2019 // Recht + Betriebspraxis

Kein Anwesenheitsrecht des Betriebsrats bei Personalgesprächen

Das Bundesarbeitsgericht sorgt mit seinem Urteil für Rechtsklarheit.

Arbeitnehmer haben kein allgemeines Recht, ein Betriebsratsmitglied zu einem Personalgespräch hinzuzuziehen. Das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds besteht lediglich in den gesetzlich genannten Fällen. Insbesondere hat der Arbeitnehmer gem. § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG das Recht, zur Einsicht in seine Personalakte ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Ein weiterer Beispielsfall ist in § 82 Abs. 2 BetrVG geregelt, wonach der Arbeitnehmer verlangen kann, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts oder die Beurteilung seiner Leistungen und die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung erläutert werden. Auch hierzu kann er ein Mitglied des Betriebsrats seiner Wahl hinzuziehen. Darüber hinaus besteht jedoch keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch zu dulden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr anhand eines Falles entschieden, in welchem eine Betriebsvereinbarung vorsah, dass der Arbeitgeber zu allen Personalgesprächen, in denen es um disziplinarische Maßnahmen ging, ein Betriebsratsmitglied einladen mußte (Urteil vom 11.12.2018, 1 ABR 12/17). Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, welches auch der Betriebsrat gem. § 75 Abs. 2 BetrVG beachten müsse. Hiernach setzt eine Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stets voraus, dass das Betriebsratsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und insbesondere über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren hat. Dies ist in den oben genannten gesetzlichen Vorschriften auch explizit geregelt.

Dadurch wird letztlich der Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt.

Das Bundesarbeitsgericht erteilt mit diesem Urteil weit verbreiteten Forderungen eine Absage, bei jedwedem Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen zu können. Das Urteil sorgt damit für Rechtsklarheit.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de
Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required