Profil
20.04.2020 // Recht + Betriebspraxis

Krankschreibungen weiter telefonisch möglich

Nachdem die Ausnahmeregelung zunächst nicht verlängert worden war, hat der gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen nun doch verkündet, dass telefonische Krankschreibungen weiterhin in der Corona-Krise möglich sind.

Krankschreibungen wegen Erkältungen sind in der Corona-Krise nun doch weiterhin auch per Telefon möglich. Das hat der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen, Josef Hecken, mitgeteilt.

Gestern kündigte der Gemeinsame Bundesausschuss überraschenderweise an, seinen erst drei Tage alten Beschluss, zu revidieren. Wie der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausausschusses erklärte, hat das Plenum: ...aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen... entschieden, sich erneut mit der Frage zu beschäftigen und erklärte, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Vorgriff auf diese Entscheidung bis zum 04. Mai 2020 weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Gültigkeit für jeweils eine Woche ausstellen können. Der formale Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses steht zwar noch aus, soll aber rückwirkend zum 19. April 2020 erfolgen.

Die Ausnahmeregelung von der Pflicht, sich persönlich untersuchen zu lassen gilt somit weiterhin bis zum 04. Mai 2020.

Im Unterschied zur bisherigen Ausnahme soll eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund einer telefonischen Anamnese danach beschränkt für die Dauer von einer Woche ausgestellt werden (bisher 14 Tage). Nur bei fortdauernder Erkrankung soll eine einmalige Verlängerung möglich sein. Der GBA kündigt ferner an, in angemessener Zeit vor dem 04. Mai 2020 über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de
Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required