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21.02.2018 // Recht + Betriebspraxis

Ausblick: Arbeitsrechtliche Änderungen im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der CDU/CSU sieht neben einer Vielzahl von Änderungen in Wirtschaft, Leben und Gesellschaft unter anderem einige wichtige Änderungen des Arbeitsrechts vor. Auch wenn diese noch nicht in Stein gemeißelt sind, sollen die wichtigen Rahmenbedingungen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Einschränkungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Vorgesehen ist, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen deutlich zu beschränken. So sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten eine Höchstquote von 2,5 Prozent für sachgrundlose Befristungen erhalten. Zudem sollen sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch nicht mehr für 24 Monate, sondern nur noch für 18 Monate zulässig sein und daneben auch noch die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten reduziert werden. Bisher konnte ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag drei Mal verlängert werden. Zukünftig soll diese Verlängerungsmöglichkeit nur noch einmal bestehen.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit von sogenannten Kettenbefristungen mit Sachgrund eingeschränkt werden. Eine Befristung würde nach dem Koalitionsvertrag nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden hat. Auf die Höchstdauer von fünf Jahren sollen auch etwaige vorherige Entleihungen vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen angerechnet werden. Letztlich würde eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund damit nur noch für eine Dauer von maximal fünf Jahren zulässig sein.

Daneben soll nach dem Koalitionsvertrag ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein – dies entspricht bereits der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Befristete Teilzeit

Neben diesen Einschränkungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen müssen Arbeitgeber nunmehr mit der bereits deutlich kritisierten Möglichkeit eines Anspruchs auf befristete Teilzeit gerechnet werden. Dies würde bedeuten, dass der bisher bereits bestehende Teilzeitanspruch nunmehr für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt werden kann und anschließend wieder in Vollzeit gearbeitet werden kann.

Diese Regelung soll allerdings auch für Unternehmen ab 45 Mitarbeiter gelten, wobei für Unternehmen von 46 Mitarbeitern bis 200 dies bis zu einer Quote von 6,6 Prozent und bei Unternehmen ab 200 Beschäftigten unbegrenzt gelten soll. Auch dürfte die befristete Teilzeit ein Jahr nicht unter- und fünf Jahre nicht überschreiten.

Experimentierräume und mobile Arbeit

Ferner ist beabsichtigt, dass mit einer Tariföffnungsklausel Experimentierräume für eine Flexibilisierung der Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit geschaffen werden. Auch soll mobile Arbeit gefördert und ein Auskunftsrecht über die Ablehnungsgründe bei einer Geltendmachung mobiler Arbeit geschaffen werden.

Dieser Koalitionsvertrag ist derzeit noch kein geltendes Recht und müsste nach einem Zustandekommen der Koalition erst noch gesetzlich umgesetzt werden. Wir halten Sie über die Änderungen auf dem Laufenden.

Ansprechpartner*innen

Nathan Binkowski

Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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