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19.10.2017 // Recht + Betriebspraxis

Das BAG ändert Rechtsprechung zur Versetzung grundlegend

Die Frage, ob eine Weisung des Arbeitgebers in Bezug auf den Inhalt oder Ort der Arbeitsleistung wirksam und daher vom Arbeitnehmer zu befolgen ist, führt häufig zum Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

Die Frage kann weitreichende Konsequenzen haben. Lehnt der Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung zu geänderten Bedingungen unberechtigt ab, verliert er nicht nur seinen Vergütungsanspruch, sondern riskiert eine Abmahnung und ggf. sogar die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) (5. Senat) der Ansicht, ein Arbeitnehmer habe auch eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei (z. B. fehlende Zustimmung des Betriebsrates) vorerst zu befolgen, bis ein Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden habe, dass die Weisung unbillig sei. Diese arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung hat das BAG (10. Senat) nun aufgegeben und damit einem der prägenden Grundsätze des Arbeitsverhältnisses deutlich geschwächt. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auf Grundlage des Direktionsrechts bis zu rechtskräftigen Entscheidung eines Arbeitsgerichts nicht mehr befolgen. Der Arbeitgeber verliert damit jedes Druckmittel, das Direktionsrecht durchzusetzen. In der Konsequenz wird die Billigkeit jeder Weisung zukünftig noch sorgfältiger zu prüfen sein.

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