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14.06.2018 // Recht + Betriebspraxis

3-Jahres-Grenze des Bundesarbeitsgerichts gekippt

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot).

Dieses Vorbeschäftigungsverbot wurde bisher in zeitlicher Hinsicht vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Nach Ablauf von drei Jahren konnte daher ein neues, sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis für maximal zwei Jahre geschlossen werden. Diese Rechtsprechung hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Hüterin der Verfassung mit Verweis auf das Grundgesetz gekippt.

Nach Ansicht der Richter ist die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Eine erneute sachgrundlose Befristung – gleich mit welchem zeitlichen Abstand – sei daher grundsätzlich verboten. Die Rechtsprechung des BAG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und übergehe den erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der sich bewusst gegen eine zeitliche Grenze des Vorbeschäftigungsverbots entschieden hat. Hierdurch wollen die Richter insbesondere das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform stärken, die strukturell unterlegenen Beschäftigten schützen und den Sozialstaat kräftigen. Es handelt sich zwar nicht um ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung, jedoch dürften die Ausnahmen des Verbots handverlesen sein. Eine Ausnahme lässt das BVerfG nur zu, „soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten“. Derzeit kann nur gemutmaßt werden, wie eine unschädliche Vorbeschäftigung ausgesehen haben könnte, in Betracht kommen lange zurückliegende völlig anders geartete Beschäftigungen, oder Beschäftigungen von äußerst kurzer Dauer. Denkbar wären auch Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit, oder eine vorherige Beschäftigung von Personen, die sich später beruflich völlig neu orientiert haben. Gewissheit kann hier jedoch wiederum nur eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung des BAG liefern.

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