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27.02.2019 // Recht + Betriebspraxis

Befristung ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung unzulässig

Auch das Bundesarbeitsgericht stellt klar: 3 Jahresgrenze gilt nicht mehr.

Grundsätzlich kann eine Befristung ohne Sachgrund nicht vereinbart werden, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber bestanden hat. Hierzu hatte sich allerdings eine gesonderte Rechtsprechung gebildet, auf die sich viele Arbeitgeber verlassen haben.

Konkret entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden darf, wenn die vorherige Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im vergangenen Jahr aufgehoben unvermittelt aufgehoben. Dem hat sich nun im Januar dieses Jahres auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung hierzu aufgegeben.

Ausnahmen sind nunmehr nur noch sehr begrenzt möglich. So soll eine sachgrundlose Befristung soll bei einer Vorbeschäftigung zulässig sein, wenn diese sehr lange zurücklag, ganz anders geartet oder von besonders kurzer Dauer war. Wann diese Sonderfälle genau vorliegen, bleibt weiterhin unklar. Entschieden ist jetzt nunmehr lediglich, dass 8 Jahre nicht lange genug zurückliegend ist.

In Anbetracht des jüngsten Wechsels der Rechtsprechung ist zu empfehlen, von diesen beschriebenen Sonderkonstellationen – wenn überhaupt – nur noch sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Wird die Reichweite einer Ausnahme verkannt, geht dies immer zu Lasten des Arbeitgebers. Besondere Vorsicht ist bei diesen Ausnahmen auch geboten, da es überhaupt keinen Vertrauensschutz gibt. Dies ist besonders hart, wenn befristete Arbeitsverhältnisse im guten Glauben an die Rechtsprechung des BAG eingegangen werden und diese Vorgabe dann einfach revidiert wird.

Ansprechpartner*innen

Nathan Binkowski

Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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