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20.10.2017 // Recht + Betriebspraxis

Neue Branchenzuschläge ab Januar 2018

Die Anfang April 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hatte die IG Metall zum Anlass genommen, eine Anpassung der Branchenzuschläge für die Textil- und Bekleidungsindustrie zu fordern.

Nachdem die IG Metall hier zunächst eine zusätzliche Stufe nach 15 Monaten Einsatzzeit in Höhe von 37,5 Prozent forderte, konnten wir auf die Verhandlungen Einfluss nehmen, auch wenn die Verhandlungen hinsichtlich der Branchenzuschlagstarifverträge selbst zwischen den Verbänden der Zeitarbeit (BAP und IGZ) und der IG Metall stattfinden.

In intensiven Gesprächen mit der IG Metall ist es gelungen, einen tragfähigen und wie wir meinen angemessenen Kompromiss zu finden, der von den Verbänden der Zeitarbeit in den mit der IG Metall abzuschließenden Tarifvertrag zu den Branchenzuschlägen übernommen wurde. Dieser Kompromiss beinhaltet eine deutliche Reduzierung der Forderung der IG Metall.

Das Ergebnis sieht vor, dass in den Branchenzuschlagstarifvertrag eine weitere Zuschlagsstufe nach 15 Monaten Einsatzdauer in Höhe von 27 Prozent aufgenommen wird. Im Gegenzug wird der Zuschlag nach 7 Monaten Einsatzdauer von bislang 20 auf 19 Prozent und den Zuschlag nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten von bisher 25 auf 23 Prozent reduziert.

Die sogenannte Deckelung wurde in dem Branchenzuschlagstarifvertrag auf 90 Prozent bis zum 15. vollendeten Monat begrenzt. Nach dem 15. Monat wurde die Deckelung dann auf 100 Prozent angehoben. Das bedeutet also, dass das vom Zeitarbeitsunternehmen zugrunde gelegte Arbeitsentgelt, inklusive Branchenzuschlag, nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten auf 100 Prozent eines Vergleichsentgelts beschränkt ist.

Voraussetzung dieser Deckelung ist, dass sich der Einsatzbetrieb auf diesen beruft, damit aber auch zur Auskunft gegenüber dem Verleihunternehmen hinsichtlich Höhe und Ermittlung des Vergleichsentgelts verpflichtet ist.

Die Neuregelungen greifen zum 1. Januar 2018. Das bedeutet, dass alle neuen Zuschlagsstufen, also auch die verminderten Stufen, erst ab diesem Datum anzuwenden sind. Bis zu diesem Stichtag bleibt es bei den bisherigen Zuschlägen. Außerdem sind tatsächliche Einsatzzeiten fortzuführen, sie werden also nicht, wie bei der Neuregelung zur Dauer der Arbeitnehmerüberlassungsdauer, auf Null gestellt.

Ansprechpartner*innen

Nathan Binkowski

Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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