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31.05.2017 // Recht + Betriebspraxis

Bürokratie ade!

Am 15. Mai 2017 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz II zugestimmt, dessen Neuregelungen vor allem kleinen Unternehmen zugutekommen sollen.

Zu den wichtigsten Änderungen, die größtenteils bereits rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, zählen:

Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV):

Die umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 auf 250 Euro angehoben. Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind weniger Pflichtangaben erforderlich, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Abgabenordnung:

Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen wird bereits mit Erhalt der Rechnung (beim Leistungsempfänger) bzw. mit Versand der Rechnung (durch Leistungsgeber) enden, soweit die Lieferscheine im Einzelfall nicht als Buchungs-belege herangezogen werden (§ 147 Abs. 3 AO). Welche Auswirkungen diese Entlastung auf die Praxis tatsächlich haben wird, bleibt aber abzuwarten, da Lieferscheine oftmals Bestandteil einer Rechnung sind.

Einkommensgesetz:

Die Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG werden erleichtert, indem die Wertgrenze von 150 auf 250 Euro angehoben wird. Aufzeichnungen sind nunmehr nur noch dann erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 Euro übersteigt. Die neue Wertgrenze wird erstmals für GWG gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Entlastung wird es auch bei der Lohnsteueranmeldung geben: Die Grenze für Lohnsteueranmeldungen, die quartalsweise abzugeben sind, werden von 4 000 auf 5 000 Euro angehoben (§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG).

Sozialversicherungsrecht:

Das sog. vereinfachte Verfahren bei schwankenden Arbeitsentgelten steht nunmehr allen Unternehmen offen, d. h. statt den Sozialversicherungsbetrag für den laufenden Monat zu schätzen, kann die Zahlung nunmehr optional auf Grundlage des tatsächlichen Vormonatsbeitrags erfolgen. Etwaige Differenzen sind dann mit dem Folgemonat zu verrechnen (§ 23 SGB IV).

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