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28.02.2020 // Recht + Betriebspraxis

Kurzarbeit: Auftragsengpässe durch Coronavirus

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer aktuellen Meldung am 28. Februar 2020 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.

Örtliche Arbeitsagentur prüft Voraussetzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Online zum Kurzarbeitergeld

Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, können sie Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden hier Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.

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