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20.03.2019 // Recht + Betriebspraxis

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine Klägerin verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22.01.2019 entschieden, dass Erben Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben (Aktenzeichen: 9 AZR 45/16).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Tarifvertraglich standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18.08.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt, er hatte somit für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Das BAG gab der Klage in vollem Umfang statt. Die beklagte Arbeitgeberin hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers abzugelten. Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, sei nach dem europäischen Unionsrecht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub werde als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse.

Der Europäische Gerichtshof hat im November 2018 (Urt. v. 06.11.2018 - C-569/16) entschieden, dass der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen dürfe, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub bestehe, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe. Damit musste das BAG seine jahrzehntelange Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers aufgeben.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

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