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13.03.2020 // Recht + Betriebspraxis

Exportbeschränkung von medizinischen Schutzausrüstungen

Das BMWi hat am 12. März 2020 eine überarbeitete Fassung der Exportbeschränkung erlassen. Änderungen gibt es insbesondere bei den Ausnahmeregelungen.

Der Gesamtverband textil +mode informiert, dass die am 4. März 2020 erlassene Exportbeschränkung von bestimmten medizinischen Schutzausrüstungen verschärft wurde. Am 12. März 2020 wurde eine geänderte Fassung der Untersagungsanordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe unter Downloads). Sie gilt mit sofortiger Wirkung und ersetzt die Verfügung vom 4. März 2020.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ausnahme- und Genehmigungstatbestände. So wurden die vom Exportverbot ausgenommenen Ausfuhren und Verbringungen unter anderem auf solche Schutzausrüstungen erweitert, die als „untergeordneter Bestandteil eines anderen Gutes“ (z. B. in einem Erste-Hilfe-Verbandskasten enthaltene Schutzausrüstungen) oder als „Beistellung zur Verwendung für ein anderes Gut“ (z. B. Handschuhe, die in Vakuum-Glaskästen eingebaut werden) einzuordnen sind. Außerdem wird nunmehr klargestellt, dass die (bloße) Durchfuhr der erfassten Güter sowie die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren vom Exportverbot nicht erfasst ist (vgl. Abschnitt II).

Auch die Bestimmungen zu den Ausnahmegenehmigungen wurden durch neue Genehmigungstatbestände erweitert. Hierzu zählen (vgl. Abschnitt III - Spiegelstrich 6 und 7):

  • Export von Schutzausrüstungen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland an ihre ausländischen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist;
  • Lieferungen an andere EU-/EFTA-Staaten zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Export auf Veranlassung staatlicher Stellen erfolgt oder der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von medizinischen Einrichtungen oder von Produktionseinrichtungen im Gesundheitsbereich dient;
  • sonstige Lieferungen (auch an Drittstaaten) zur Vermeidung von besonderen Härten.

Allerdings steht die Erteilung der Exportgenehmigung neu unter dem Vorbehalt, dass „die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland gewährleistet ist“. Zur besseren Beurteilung der Lage und der neu hinzugekommenen Genehmigungstatbestände soll das BAFA durch ein neues Ressortgremium, bestehend aus Vertretern des Auswärtigen Amtes, BMF, BMG und BMWi unterstützt werden. Das Gremium soll nach bisheriger Planung alle drei Tage zusammenkommen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Webseite des BAFA.

Ansprechpartner*innen

Ralph Kamphöner

Außenwirtschaft, Büro Brüssel

Gesamtverband textil+mode

T +32 229 089 75rkamphoener@textil-mode.de
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