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20.03.2020 // Recht + Betriebspraxis

Medizinische Schutzausrüstung: Exportbeschränkung AUFGEHOBEN

Das BMWi hat am 19. März 2020 die nationale Exportbeschränkung von bestimmten Schutzausrüs-tungen aufgehoben. Der Export an andere EU-Staaten ist nicht mehr untersagt. Die Ausfuhr in Drittstaaten bedarf allerdings weiterhin einer Genehmigung.

Das BMWi hat gestern die nationale Exportbeschränkung von Atemschutzmasken und bestimmten anderen Schutzausrüstungen, zuletzt geändert am 12. März 2020, aufgehoben - siehe Anlage unter Downloads. Damit gilt ab sofort, dass der Export der betreffenden Schutzausrüstungen an andere EU-Staaten künftig nicht mehr untersagt bzw. genehmigungspflichtig ist.

Allerdings gilt weiterhin die europäische Exportbeschränkung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020, wonach die Ausfuhr (Lieferung in Drittstaaten) der im Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführten Schutzausrüstungen (Schutzmasken, -anzüge, -handschuhe usw.) einer Ausfuhrgenehmigung des Mitgliedstaates bedarf, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat - siehe Anlage unter Downloads.

Folgende ATLAS-Codierungen stehen dabei seit dem 18. März 2020 für die Meldung von gelisteten Waren zur Verfügung:

  • Y975: Nicht von der VO (EU) 2020/402 erfasste Schutzausrüstung
  • C086/DEE: Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402
  • C086/DES: Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402
  • C086/EU: Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Schutz-ausrüstung nach der VO (EU) 2020/402

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Webseite des BAFA.

Ansprechpartner*innen

Ralph Kamphöner

Außenwirtschaft, Büro Brüssel

Gesamtverband textil+mode

T +32 229 089 75rkamphoener@textil-mode.de
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