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31.01.2017 // Recht + Betriebspraxis

Freihandelsabkommen EU-Kanada (CETA)

Eine Ratifizierung seitens des Europäischen Parlaments sowie der nationalen Parlamente steht noch aus und ist Voraussetzung für ein Inkrafttreten aller Teile des Abkommens

Die EU-Kommission hat den Vertragstext des Freihandelsabkommens EU-Kanada (CETA) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens findet demnach vorläufige Anwendung. Eine Ratifizierung seitens des Europäischen Parlaments sowie der nationalen Parlamente steht noch aus und ist Voraussetzung für ein vollständiges Inkrafttreten aller Teile des Abkommens.

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) wurde auf dem EU-Kanada-Gipfel am 30. Oktober 2016 von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die EU-Kommission hat den entsprechenden Vertragstext mit der Mitteilung Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, wodurch der Handelsteil des Abkommens, der in die Zuständigkeit der EU fällt, vorläufige Anwendung findet.

Der Text des 1 057 Seiten umfassenden Abkommens kann [hier] heruntergeladen werden. Dessen Regelungen wurden noch nicht auf dem Informationsportal der deutschen Zollverwaltung „Warenursprung und Präferenzen online“ eingepflegt. Die textilspezifischen Inhalte des Ursprungsprotokolls hat der Gesamtverband textil+mode zusammengefasst (relevanten Anhänge auf den Seiten 443 bis 543):

*Allgemeine Bemerkungen zu den Ursprungsregeln und der Ursprungsbestimmung: Diese sind im Abschnitt A bis C auf den Seiten 465 bis 481 zu finden;

*Ursprungsbegründende Ver- und Bearbeitungsregeln: Die produktspezifischen Listenregeln für Textil- und Bekleidungserzeugnisse (HS-Abschnitt XI; Kapitel 50-63) sind im Anhang 5 auf den Seiten 492 bis 526 geregelt und für Schuhe (HS-Abschnitt XII, Kapitel 64) auf Seite 526. Im Wesentlichen orientieren sich diese an den aus dem APS bekannten Listenregeln und dem Zweistufigkeitsprinzip, allerdings weisen eine Vielzahl der Produktkapitel teilweise erhebliche Abweichungen hiervon auf. Eine produktspezifische Einzelprüfung der Regeln wird daher dringend empfohlen;

*Zollquoten: Gemäß Anhang 6 (Seite 565) haben sich beide Vertragsparteien hinsichtlich der Ursprungsregeln des Textil- und Bekleidungssektors bereit erklärt, Abweichungen von den oben genannten regulären produktspezifischen Ursprungsregeln zuzulassen. Demnach ist im Rahmen von gegenseitig anwendbaren Zollquoten alternativ eine Ursprungs¬begründung auf Grundlage vereinfachter Listenregeln (Einstufigkeit) und jährlich individuell festgelegter Einfuhrhöchstmengen (Kontingente) für einen bestimmten Warenkreis möglich. Die Tabellen C.3 und C.4 auf den Seiten 557 bis 561 ordnen für jede Ursprungsware (Spalte 1 - 2), die unter diese Regelung fällt und aus der EU nach Kanada exportiert werden soll, entsprechende Jahreskontingente (Spalte 3) und vereinfachte ursprungsbegründende Ver- und Bearbeitungsregeln zu (Spalte 4). Ist das jeweilige Jahreskontingent erschöpft, dann ist eine Präferenzbehandlung nur nach den regulären produktspezifischen Ursprungsregeln möglich. Die Anwendung dieser alternativen Handelspräferenzen muss gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs 5-A (Seite 544) individuell beantragt werden und erfolgt über das sogenannte Windhund-Verfahren, das je nach Richtung des Präferenzverkehrs von der Einfuhrpartei verwaltet wird. Informationen zur EU-Datenbank für Zollkontingente finden Sie [hier];

*Toleranzregeln: Für Textilien und Bekleidung gelten spezielle Toleranzregeln gemäß Artikel 6, Absatz 3 auf Seite 468 i. V. m. Anhang 1 (Seite 482 bis 484), die teilweise von den gängigen Regelungen in anderen Präferenzregimen abweichen;

*Buchmäßige Trennung: Artikel 10 (Seite 470) enthält Bestimmungen und Voraus¬setzungen für die buchmäßige Trennung von in Präferenzwaren eingesetzten Vormaterialien mit und ohne Präferenzursprung;

*Ursprungskumulierung: Die Kumulierung ist bilateral zwischen der EU und Kanada möglich und in Artikel 3 (Seite 466) geregelt, der auch Vorgaben zur Verwendung von Lieferantenerklärungen enthält;

*Warenzusammenstellung: Gemäß Artikel 12 (Seite 471) gelten Warenzusammen¬stellungen als Präferenzwaren, sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprung¬seigenschaft der HS-Kapitel 25-97 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet;

*Präferenznachweise und Wortlaut der Ursprungserklärung: Laut öffentlicher Information der deutschen Zollverwaltung, die [hier] einsehbar ist, können Präferenznachweise im Rahmen von CETA nur in Form von Ursprungserklärungen seitens registrierter Ausführer (REX) ausgefertigt werden, sofern der Warenwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6 000 Euro übersteigt. Ausnahmen hiervon gelten für ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 im Rahmen einer Übergangsregelung. Innerhalb dieser Frist können demnach EAs im Präferenzverkehr mit Kanada Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang 2 auf der Seite 485. Allerdings haben sich beim Abgleich mit den Bestimmungen im Abkommenstext noch gewisse Unklarheiten ergeben. Unter Bezugnahme auf Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 1 a (Seite 474 bis 475) ist in Anhang 2 der ermächtigte Ausführer explizit festgehalten, weshalb der in Zukunft benötigte Status des Ausführers nach Ablauf der Übergangsregelung noch zu klären ist.

*Handelsteil des Abkommens: Als sogenanntes „gemischtes“ Abkommen setzt sich CETA aus Themen und Regelungsbereichen zusammen, die zum einen in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen (Handelsteil) und zum anderen nationale Gesetzgebung in den 28 EU-Mitgliedstaaten berühren können (z. B. bestimmte technische Regulierungen, Investitionsschutzregeln). Der Handelsteil bezieht sich in erster Linie auf den Zollabbau und die Ursprungsregeln, aber auch auf Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe. Gemäß Artikel 2.4 (Seite 29) i. V. m. Anhang 2-A, Nr. 2 (Seite 202) des Vertragstextes werden beiderseitig alle regulären Einfuhrzölle und damit rund 97 % aller Zolllinien unmittelbar mit Inkrafttreten (beziehungsweise mit vorläufiger Anwendung) des Abkommens beseitigt. Darunter fallen ausnahmslos auch Textilien, Bekleidungsgüter, Schuhe, Koffer und Lederwaren. Nach gängiger Praxis kann der Handelsteil hierbei vorläufige Anwendung finden, bevor das Abkommen in all seinen Teilen in Kraft tritt, damit Wirtschaftsbeteiligte möglichst schnell von diesem profitieren können.

*Datum der vorläufigen Anwendung und des Inkrafttretens des Abkommens: In dem Vertragstext des CETA ist kein konkretes Datum für die vorläufige Anwendung des Handelsteils beziehungsweise das Inkrafttreten des gesamten Abkommens festgehalten. Die vorläufige Anwendung des Handelsteils setzt zwingend einen formalen Beschluss des Rates (EU-Mitgliedstaaten) sowie die Zustimmung des Europäischen Parlaments voraus, um diese demokratisch zu legitimieren. Letzteres ist bislang nicht der Fall, weshalb der Handelsteil des CETA gegenwärtig keine vorläufige Anwendung findet. Demzufolge können noch keine Handelspräferenzen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada genutzt werden. Allerdings kann Kanada bereits jetzt mit dem ergänzenden Vermerk „ab Anwendbarkeit“ in Lieferantenerklärungen angeführt werden. Mit der notwendigen Ratifizierung durch das Europäische Parlament wird in den kommenden Wochen gerechnet. Demgegenüber ist für das Inkrafttreten aller Teile des Abkommens die Zustimmung der nationalen Parlamente in den 28 EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Dies wird voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.

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