Rechte schwerbehinderter Menschen bei Kündigung gestärkt
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
Bereits zum 30. Dezember 2016 wurden die Rechte schwerbehinderter Mitarbeiter gestärkt. Diese sehen vor, die Schwerbehindertenvertretung, soweit im Betrieb vorhanden, bei jeder Kündigung zwingend zu beteiligen. Eine ohne diese Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Dies gilt auch für Kündigungen in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht zwar kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gleichwohl ist auch bei Kündigungen in diesem Stadium der Beschäftigung die Schwerbehindertenvertretung zwingend zu beteiligen.