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05.06.2020 // Recht + Betriebspraxis

Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen erhöht

Das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) wurde am 15. Mai 2020 im Bundesrat verabschiedet und am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Enthalten sind darin auch Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit.

Bisher galt bereits bezüglich der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Beschäftigte erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohnes. Personen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent.

Neu hinzu kommt die Regelung zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die nun befristet bis zum 31. Dezember 2020 gilt.

Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten, zum vierten und siebten Bezugsmonat. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise auf 77 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind).

Dieser erhöhte Leistungsanspruch setzt jedoch voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat für die Person in Kurzarbeit ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorliegt. Diese Voraussetzungen gilt für beide Erhöhungsstufen. Wichtig ist es, zweierlei zu beachten: In die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nicht der Betrieb, sondern die individuelle Bezugsdauer der jeweiligen Beschäftigten einbezogen. Und: Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Bezugsdauer ist der März 2020. Das bedeutet, dass die Zählung von Bezugsmonaten mit dem Monat März 2020 beginnt. Monate vor diesem Referenzpunkt, in denen eine Person bereits Kurzarbeitergeld bezogen hat, bleiben unberücksichtigt. Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann also frühestens ab Juni 2020 bezogen werden.

Weitere Informationen, wie beispielsweise auch die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit den neuen Leistungssätzen sind hier abrufbar.

Die Möglichkeit für Beschäftigte in Kurzarbeit, sich neben dem Kurzarbeitergeld etwas hinzuverdienen zu können ist für alle Berufe vorhanden. Geringfügige Beschäftigungen bleiben anrechnungsfrei. Das heißt, der Hinzuverdienst wird nicht vom Kurzarbeitergeld abgezogen. Auch wenn Beschäftigte eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufnehmen, bleibt diese bis zum Erreichen der vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens anrechnungsfrei. Erst darüberhinausgehende Einnahmen kürzen das Kurzarbeitergeld.

Die Regelungen zum Hinzuverdienst gelten rückwirkend ab dem 01. Mai 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020.

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