Bisher galten die Erleichterungen für Betriebe, in denen Kurzarbeit bis spätestens 31. März 2021 neu oder erneut eingeführt wird. Diese Frist wurde nun bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert. Die Regelung zu den erhöhten Leistungssätzen wurde nicht verlängert. Für diese gilt weiterhin, dass die Kurzarbeit vor dem 31.03.2021 angezeigt wurde und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.03.2021 entstanden sein muss.
Erst ab Juli 2021 wieder Drittelerfordernis der Beschäftigtenzahl ausschlaggebend
- Bei Beginn der Kurzarbeit bis 30.06 2021 gelten erleichterte Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann:
- zehn Prozent Entgeltausfall für zehn Prozent der insgesamt im Betrieb Beschäftigten,
- kein Aufbau von Minusstunden erforderlich,
- auch für Leiharbeit möglich.
- Bei Beginn der Kurzarbeit ab 01.07.2021 gelten folgende Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann:
- Mindestens ein Drittel der insgesamt im Betrieb Beschäftigten muss einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts haben.
- Flexible Arbeitszeitkonten werden zur Vermeidung von Kurzarbeit komplett ausgeschöpft; Beschäftigte müssen gegebenenfalls Minusstunden aufbauen.
Vor der Kurzarbeit ist eine Anzeige erforderlich
- Die Anzeige muss neu gestellt werden, wenn die Kurzarbeit für mindestens drei Monate unterbrochen wurde – auch, wenn es noch einen gültigen Bewilligungsbescheid für einen längeren Zeitraum gibt. Diese Anzeige ist im ersten Monat der Kurzarbeit einzureichen.
- Wurde die Kurzarbeit für weniger als drei Monate unterbrochen oder ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, reicht eine vereinfachte formlose Fortsetzungsanzeige. Auf Wunsch gibt es dafür einen Vordruck der Arbeitsagentur. Folgende Angaben sind erforderlich:
- Neue Dauer der Kurzarbeit
- Zahl der Beschäftigten insgesamt und Zahl der voraussichtlich Kurzarbeitenden (bei Änderungen zur Anzeige)
- Stellungnahme der Betriebsvertretung, neue Betriebsvereinbarung oder separate Erklärung des Betriebsrats
- Begründung der Verlängerung: Ein Verweis auf die Begründung in der ursprünglichen Anzeige reicht nicht, wenn sich die Situation seither geändert hat, z. B. durch Änderungen/Lockerungen in der Corona-Verordnung. Hier muss der Arbeitsausfall erneut glaubhaft begründet werden.
eServices – der einfache Weg zum Kurzarbeitergeld (KUG)
- Anzeige über Arbeitsausfall über das Online-Formular stellen
- Über die Kurzarbeit-App erforderliche Unterlagen scannen und als PDF oder Bild-datei übertragen
- Chatbot U:DO (#WIRVSVIRUS) für das Ausfüllen von Anzeigen, Anträgen und Abrechnungslisten nutzen
- KUG unter http://www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken digital anzeigen und beantragen
- Unter https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer digitalen Assistenten bei Fragen zur Berechnung und rund ums KUG nutzen
Kontaktmöglichkeit
- Hotline Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20, werktags von 8 bis 18 Uhr
- Mehr unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
FAQ der BDA zu Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
In der Anlage unter Downloads finden Sie auch die aktualisierten FAQ der BDA zu Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld. Die Aktualisierung beinhaltet die Verlängerung der Fristen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2021. Zudem hat die BDA FAQ zum Thema „KuG-Abschlussprüfung“ aufgenommen, um damit verbundene Anfragen proaktiv beantworten zu können. Die Neuerungen sind in der FAQ-Version gelb markiert.