Veränderungen bei der Leiharbeit
Ab dem 1. April 2017 darf ein Leiharbeiter dauerhaft im Betrieb maximal 18 Monate eingesetzt werden
Ein Vertrag, der als „Werkvertrag“ bezeichnet wird, kann auch dann nicht in einen wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag umgedeutet werden, wenn der externe Vertragspartner eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Es kommt ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzbetrieb zu Stande. Künftig hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht auch bei Personen, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrag eingesetzt werden.