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16.03.2017 // Recht + Betriebspraxis

Veränderungen bei der Leiharbeit

Ab dem 1. April 2017 darf ein Leiharbeiter dauerhaft im Betrieb maximal 18 Monate eingesetzt werden

Ein Vertrag, der als „Werkvertrag“ bezeichnet wird, kann auch dann nicht in einen wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag umgedeutet werden, wenn der externe Vertragspartner eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Es kommt ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzbetrieb zu Stande. Künftig hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht auch bei Personen, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrag eingesetzt werden.

Ansprechpartner*innen

Nathan Binkowski

Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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