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06.11.2017 // Recht + Betriebspraxis

Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gilt auch außerdienstlich

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte im August 2017 über eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung eines Omnibus- und Straßenbahnfahrers zu entscheiden.

Der seit mehr als 15 Jahren in einem öffentlichen Verkehrsbetrieb beschäftigte Mann war schon zuvor aufgefallen, da er einen Fahrgast in eine politische Diskussion verwickelt hatte. Auf die Beschwerde des Kunden hin, wurde ihm erklärt, man dulde politische Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht. Solches Verhalten sei mit der Aufgabenstellung und der Verantwortung in der Öffentlichkeit nicht in Einklang zu bringen.

Im Jahr 2014 erhielt er eine Abmahnung, weil er sich geweigert hatte, einen Ansteckpin, der die Reichsflagge symbolisiert hatte, von seiner Dienstjacke zu entfernen. Anlass der Kündigung war nun, das sichtbare Tragen seines Dienstausweises am Hosenbund während einer Demonstration der Partei „die Rechte“, bei der der Mann auch als Redner auftrat. Der Name seines Arbeitgebers war lesbar. Die Presse hat über die Demonstration berichtet. Das Landesarbeitsgericht war der Ansicht, der Mann habe durch sein Verhalten zwar gegen seine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verstoßen, indem er diesen mit den Ansichten und Parolen der Partei in Verbindung brachte, dies genüge aber nicht. Vorrangig wäre (erneut) eine Abmahnung zu erteilen gewesen. Die vorherige Abmahnung sei nicht einschlägig und rechtfertige daher nicht die Prognose, der Kläger werde sich auch zukünftig nicht loyal gegenüber seinem Arbeitgeber verhalten.

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