Profil
02.02.2017 // Recht + Betriebspraxis

Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung

Formale Änderungen durch Unionszollkodex für 2017

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Hierbei müssen die Länder angegeben sein, für die die Ware präferenzbegünstigt ist, also in den Genuss von Zollvorteilen kommt.

Fraglich ist, ob bzw. ab wann Länder mit neuen Abkommen in der Lieferantenerklärung bereits aufgeführt werden dühttp://rfen.Dies ist grundsätzlich erst ab Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt der EU möglich.

Im Falle des Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada, CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), ist dieses zwar mittlerweile veröffentlicht worden, es ist jedoch noch nicht anwendbar. Dieses Datum der vorläufigen Anwendbarkeit wird zu einem noch nicht bestimmten Termin im Amtsblatt veröffentlicht.

Präferenzielle Einfuhren aus oder Ausfuhren nach Kanada sind daher im Moment noch nicht möglich. Will man jedoch Lieferantenerklärungen ausfüllen, kann bei Kanada derzeit der Zusatz „ab Anwendbarkeit“ verwendet werden.

Generell gilt: Eine Lieferantenerklärung verliert nicht ihre Gültigkeit, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Fehlt die Angabe, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required