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12.02.2018 // Innovation + Nachhaltigkeit

Neue Faserbezeichnung „Polyacrylat“

Alle Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht bzw. bereit gestellt werden, müssen gemäß den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung etikettiert bzw. gekennzeichnet werden. Mit In-Kraft-treten der deligierten Verordnung (EU) 2018/122 ergeben sich nun einige Änderungen.

Besonders hervorzuheben ist dabei die auf Antrag eines Herstellers bei der Kommission nach Art. 6 der Textilkennzeichnungsverordnung erfolgte Aufnahme von „Polyacrylat“ als Eintrag 50 in die Liste der Bezeichnungen von Textilfasern des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) 1007/2011.

Die globale Kennzeichnung von Nähgarnen, Stopfgarnen und Stickgarnen die für den Einzelhandel aufgemacht sind ist zudem fortan unabhängig von deren Gewicht zulässig. Die frühere Gewichtsbeschränkung auf 1 Gramm ist entfallen.

Weiterhin ergeben sich Änderungen bei den Methoden der Faseranaylse unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

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