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06.07.2018 // Recht + Betriebspraxis

Informationsblatt zur PSA-Verordnung

Seit dem 21. April 2018 gilt die Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-Verordnung).

Die neue Verordnung sieht in Artikel 47 Absatz 1 eine einjährige Übergangsbestimmung vor. Danach können PSA-Produkte noch bis zum 20. April 2019 nach altem Recht in den Verkehr gebracht werden. Händler und andere Unternehmen dürfen diese Produkte sodann zeitlich unbefristet weiterverkaufen. Trotz dieser klaren Rechtslage tauchen immer wieder Verständnisfragen auf. Daher haben die Verbände IVPS, GermanFashion, HDS/L und der Gesamtverband textil+mode ein Informationsblatt veröffentlicht, das den Marktteilnehmern alle wesentlichen Fragen zur Übergangsregelung beantwortet. Die Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission und der deutschen Marktüberwachungsbehörden.

Das Informationsblatt ist nur für Mitglieder zurgänglich.

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