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16.01.2019 // Recht + Betriebspraxis

Beendigung mit Renteneintrittsalter ist verschiebbar

Grundsätzlich kann in einem Arbeitsvertrag die Regelung getroffen werden, nach der das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Zeitpunkts, zu welchem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente beziehen kann, automatisch endet. Rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine auflösende Bedingung, auf die die Regelungen zur Befristung entsprechend angewendet werden, § 21 TzBfG.

In § 41 S. 3 SGB VI ist nun geregelt, dass die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze hinausschieben können. Es handelt sich hier um eine weitere, gesetzlich geregelte Möglichkeit der Befristung.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun am 19.12.2018 (Aktenzeichen: 7 AZR 70/17) entschieden, dass diese gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht (Unionsrecht) vereinbar ist (Stichwort Altersdiskriminierung).

Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Am 20.01.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 endet.

Mit Schreiben vom 03.02.2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 01.02.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger begehrte die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2015 geendet hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam ist. Die Befristung zum 31.07.2015 sei nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt.

Allerdings ist nach wie vor offen, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsvertragsbedingungen geändert werde. In der streitgegenständlichen Vereinbarung wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen, wodurch für das Bundesarbeitsgericht ein hinreichender zeitlicher Abstand gegeben war.

Es ist daher vorsorglich analog zur Verlängerung einer Befristung zu empfehlen, dass in der Hinausschiebensvereinbarung tatsächlich nur das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts geregelt wird.

Ebenfalls vorsorglich sollte die Hinausschiebensvereinbarung schriftlich getroffen werden, auch wenn für diesen Fall – im Gegensatz zur „normalen“ Befristung – kein explizites Schriftformerfordernis geregelt ist.

Wichtig ist aber in jedem Fall, dass die Hinausschiebensvereinbarung noch geschlossen wird, bevor das ursprüngliche, auf das Renteneintrittsalter befristete Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet. Anderenfalls ist eine „Verlängerung“ der Befristung nach dieser Norm nicht mehr möglich mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Das Alter des Arbeitnehmers ist im Übrigen kein Grund, der zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

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