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21.06.2018 // Recht + Betriebspraxis

Geldwäsche: Neue EU-Richtlinie verkündet

Am 19. Juni 2018 wurde die fünfte EU-Richtlinie zur Geldwäsche im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neue Richtlinie wird die aktuelle EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849) ändern und muss von den Mitgliedstaaten bis Ende 2019 in nationales Recht umgesetzt werden.

Was ändert sich?

Zu den für die deutschen Textil- und Modeunternehmen wichtigsten Änderungen zählt die Ausweitung des Einsichtsrechts in das Transparenzregister. Dieses elektronische Register wurde erst letztes Jahr geschaffen und enthält Angaben zu den Eigentümern und anderen wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens. Für eine Einsicht ist gegenwärtig noch die Geltendmachung eines berechtigten Interesses erforderlich. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes wird diese Anforderung erheblich aufgeweicht. Die neue Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ zumindest den Namen, den Geburtsmonat und das Geburtsjahr, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses einsehen dürfen. Mit dieser Transparenz soll eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und NGOs) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt werden.

Daneben werden auch die Sorgfaltspflichten gegenüber Geschäftspartnern aus Hochrisiko-Drittländern wie Bosnien und Herzegowina, Laos, Irak, Iran, Syrien etc. erweitert. Künftig müssen Geschäftspartner aus diesen Ländern intensiver zum Unternehmensgegenstand sowie Zweck der Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen befragt werden. Außerdem muss die Geschäftsführung in Zukunft der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu solchen Kunden stets im Einzelnen zustimmen. Damit soll die Geschäftsleitung zusätzlich in die Verantwortung genommen und gleichzeitig das Vier-Augen-Prinzip gestärkt werden.

Wie geht es weiter?

Der deutsche Umsetzungsprozess wird vermutlich erst 2019 beginnen. Federführend ist das BMJV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Tipps und Hilfestellung für die Praxis?

Die Aufsichtsbehörden der Bundesländer (z. B. Bezirksregierung Düsseldorf) haben diverse Merkblätter zum Thema Geldwäscheprävention veröffentlicht, u. a. zu den Themen Bestellung des Geldwäschebeauftragten, Eintragung in das Transparenzregister, Risikomanagement oder Verdachtsmeldungen. Auch wenn die Anforderungen an Industrieunternehmen und anderen Güterhändlern im Vergleich zu z. B. Kredit- und Finanzunternehmen weiterhin überschaubar ausfallen und sich hieran auch mit der fünften Geldwäscherichtlinie nicht allzu viel ändern wird, sollten die geldwäscherechtlichen (Sorgfalts-)Pflichten nicht ignoriert und insbesondere in das allgemeine Compliance-Management-System integriert werden. Dies gilt im Besonderen für die Kundenprüfpflichten („Know your Customer“).

Für Juristen und Compliance-Beauftragte der Unternehmen wird im Übrigen der Übersichtsaufsatz „Geldwäsche-Compliance in Industrieunternehmen“ von Hugger/Cappel (Der Betrieb 2018, 1066 ff.) empfohlen.

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