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30.10.2017 // Recht + Betriebspraxis

Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung

An die Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen.

Der Arbeitnehmer schuldet bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung nur ein ernsthaftes Bemühen unter Anstrengung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer Entscheidung aus August (25.08.2017 – 3 Ca 1305/17) erneut bekräftigt.

Ein Kfz-Mechaniker hatte bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt und bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen konnte der Arbeitgeber keinen Besserungswillen erkennen und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dies genügte dem Gericht nicht. Der Kläger obsiegte mit seiner Kündigungsschutzklage. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Arbeitgeber über einen repräsentativen Zeitraum auch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dokumentieren. Nur wenn bei einem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege und auch nach Abmahnung keine Besserung erkennbar sei, käme eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

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