Profil
18.03.2020 // Recht + Betriebspraxis

Coronavirus: Schließungen von Verkaufsstellen und Rechtslage

Seit heute sind in sämtlichen Bundesländern Anordnungen zur Schließung von bestimmten Verkaufsstellen im stationären Bereich in Kraft getreten. Diese erfassen auch Textil- und Modegeschäfte. Der Gesamtverband textil+mode gibt eine kurze Bewertung über die Rechtslage hinsichtlich Stornierungen und Abnahmeverweigerungen. Außerdem erhalten Südwesttextil-Mitglieder eine Arbeitshilfe von GermanFashion.

Seit heute sind in sämtlichen Bundesländern Anordnungen in Kraft getreten, die den Publikumsverkehr in Verkaufsstellen im (stationären) Einzelhandel auf unbestimmte Zeit untersagen. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Diese in der Geschichte der Bundesrepublik bislang einmalige Maßnahme stellt für sämtliche Unternehmen der deutschen Textil- und Modebranche eine besondere Herausforderung dar. Die Hersteller stehen daher zurecht im engen Kontakt zu ihren Geschäftspartnern, um pragmatische Lösungen zu finden. An dieser grundsätzlichen Empfehlung hält der Gesamtverband textil+mode weiterhin fest.

Gleichwohl stellen sich Hersteller und andere Lieferanten berechtigterweise die Frage, wie die Rechtslage aussieht. Dabei geht es insbesondere darum, ob die angeordneten Ladenschließungen den Händler einseitig berechtigen, getätigte Bestellungen zu stornieren und/oder die Annahme der Waren und die Kaufpreiszahlung zu verweigern.

Grundsätzlich gilt, dass vertragliche Verpflichtungen einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Hierzu zählen bei Kaufverträgen vor allem die lieferantenseitige Pflicht, die bestellten Waren termin- und sonst vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitzustellen oder zu liefern und andererseits die händlerseitige die Pflicht, die Waren abzuholen oder die gelieferten Waren abzunehmen sowie den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Umstände, die den Vertragspartner berechtigen, sich einseitig von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, müssen sich entweder unmittelbar aus dem Vertrag selbst ergeben und/oder auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage beruhen, insbesondere einen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung darstellen. Im Zusammenhang mit der Abnahme von Textil- und Modeprodukten wird es somit in erster Linie darauf ankommen, ob die Abnahme der Waren grundsätzlich möglich ist.

Die bisherigen Anordnungen der Bundesländer sehen lediglich die Schließung der Verkaufsstellen im stationären Bereich vor. Weder wurde eine generelle Betriebsschließung angeordnet noch betreffen diese die Verkehrsfähigkeit der Waren. Vor diesem Hintergrund führen die heute in Kraft getretenen Anordnungen der Bundesländer an sich nicht dazu, dass die Leistungserbringung des Käufers (Abholung oder Annahme der Waren; Kaufpreiszahlung) ausgeschlossen wird. Allein die Befürchtung, die bestellte Ware könne aufgrund der aktuellen Krise und geschlossenen Läden nicht verkauft werden, berechtigt den Handel insoweit nicht dazu, sich einseitig vom Vertrag zu lösen und damit das (Wieder-)Verkaufs- bzw. Absatzrisiko auf den Lieferanten zu verlagern.

Diese Rechtslage sollten sich die Geschäftspartner zunächst ganz nüchtern bewusst machen, um sodann der Frage nach zu gehen, wie man die Krise möglichst partnerschaftlich und pragmatisch bewältigt.

Weitere Informationen hierzu, einschließlich Formulierungshilfen, finden Sie unter Downloads in der Arbeitshilfe von GermanFashion, die wir mit freundlicher Genehmigung exklusiv an unsere Mitglieder weitergeben dürfen. Diese wurde erweitert um die rechtliche Auslegung der Frage: Stationärer Handel: Vorübergehend geschlossen! – Ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB?'''

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required