Profil

Aktuelles zu den Finanzhilfen des Landes

Das Soforthilfeprogramm des Landes für Soloselbstständige, Unternehmen (bis 50 MA) und Angehörige der Freien Berufe ist da.

Die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V. hat ein Merkblatt (Stand 24.03.2020) zu den aktuell beschlossenen und absehbaren Finanzhilfen in der Coronakrise zusammengestellt. Sie finden dieses in der Anlage unter Downloads.

Wie wir heute (23.03.) vom Wirtschaftsministerium erfahren haben, können die einmaligen Zuschüsse ab Mittwochabend bei den Kammern beantragt werden. Das Verfahren soll online funktionieren. Auskünfte werden an Eides Statt gegeben. Der Landesrechnungshof wird im Nachgang Stichproben durchführen, ob die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Corona-Hotline für Unternehmen in Baden-Württemberg:

0800 40 200 88 (gebührenfrei)

Von 9 bis 18 Uhr, Montag bis Freitag

Alle Informationen für Unternehmen in Baden-Württemberg gibt es über das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen zu Schließungen und finanziellen Hilfen.

Außerdem gibt es folgende E-Mail-Adressen:

Die Richtlinie finden Sie in der Anlage unter Downloads.

Informationen zur „Soforthilfe-Corona“

Wie sieht die Förderung aus und wer erhält sie?

  • Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.
  • Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle.
  • Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.

Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige
  • 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente)
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen(Vollzeitäquivalente)
  • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen(Vollzeitäquivalente)

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Verfahren – wie kommen Unternehmen an die Förderung?

Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten wie folgt ab:

  1. Antragsformulare und notwendigen Erklärungen werden ab Mittwoch (25. März) auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums hier abrufbar sein.
  2. Als zweiter Schritt erfolgt die Einreichung der Anträge dann über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation hier (ab Mittwochabend). Diese werden dann an die zuständige Kammer zur Bearbeitung weitergeleitet.
  • Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
  • Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleinen Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.

Weitere Unterstützungsangebote

(auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)

  • Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind: Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar - bitte hier klicken
  • Förderinstrumente der L-Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L-Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Eine Übersicht der Hilfsangebote der L-Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können hier abgerufen werden. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L-Bank.

Weitere Informationen

  • Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen hat die Landesregierung in einer Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen bekannt gegeben, dass ab Mittwoch, den 18. März 2020 Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen werden müssen. Hinweise zu Geschäften die geöffnet bleiben dürfen bzw. schließen müssen, können hier abgerufen werden.
  • Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, finden Unternehmen auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums hier
Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required