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24.01.2020 // Innovation + Nachhaltigkeit

Spitzenausgleich bei der Energie- und der Stromsteuer

Der Spitzenausgleich bei der Energie- und der Stromsteuer ist auch für das Antragsjahr 2020 gesichert. Die deutsche Wirtschaft hat die dafür erforderlichen Effizienzvorgaben erfüllt.

Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2019 den Monitoring-Bericht 2018 zur Energieeffizienzvereinbarung zwischen der deutschen Wirtschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die (um Auslastungseffekte bereinigte) Energieintensität im Jahr 2018 um 16,7 Prozent niedriger war als in der Basisperiode (2007 – 2012). Für das Jahr 2018 ist eine Senkung der Energieintensität (im Produzierenden Gewerbe) um 7,95 Prozent gegenüber der Basisperiode vorgegeben. Dieses Ziel wurde erreicht und sogar deutlich übertroffen.

Das BMF hat daraufhin die Bekanntmachung nach § 10(3) StromStG sowie § 55(4) EnergieStG veröffentlicht. Diese finden Sie in der Anlage an diese Nachricht zum Download.

Somit kann der Spitzenausgleich bei der Energie- und der Stromsteuer auch für das Antragsjahr 2020 gewährt werden.

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