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26.03.2020 // Recht + Betriebspraxis

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Aktuelle Entwicklung

Der GKV-Spitzenverband hat nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber aufgezeigt. Die Träger der Sozialversicherung wollen damit Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 76 SGB IV durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen kommen.

Nach Auskunft des Vorstands des GKV-Spitzenverbands gilt Folgendes: „Die Beantragung von Kurzarbeit ist nicht zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Beitragsstundung.“Dies gelte grundsätzlich auch für die anderen von der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wie Fördermittel und Kredite, die faktisch erst gestern Gesetz geworden seien und größtenteils noch gar nicht genutzt werden könnten.

In der Anlage unter Downloads finden Sie ein Muster für einen Stundungsantrag zur weiteren Verwendung.

Hier die folgenden Empfehlungen an die für die Entscheidung über Beitragsstundungen zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen):

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 26. März 2020. Fristversäumnisse - jedenfalls für den Monat März - sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen. Mit anderen Worten: Die Antragstellung sollte so schnell wie möglich erfolgen.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Verantwortlich für die Abwicklung der Beitragsstundung sind die jeweiligen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen, die Ihnen auch Auskunft zur Antragstellung und zum Prozedere geben können, wobei hier kassenindividuelle Unterschiede bestehen können.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
  • An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld" sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Weitergehende Informationen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands in der Anlage unter Downloads.

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