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22.05.2019 // Recht + Betriebspraxis

Zur Übergabe eines Kündigungsschreibens

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 03.07.2018 entschieden, dass es für eine wirksame Übergabe der Kündigung und damit die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer den Empfang des Kündigungsschreibens quittieren und dieses dann wieder an den Arbeitgeber herausgeben soll (Aktenzeichen: 8 Sa 175/18).

Hoppla!

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