Zur Übergabe eines Kündigungsschreibens
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 03.07.2018 entschieden, dass es für eine wirksame Übergabe der Kündigung und damit die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer den Empfang des Kündigungsschreibens quittieren und dieses dann wieder an den Arbeitgeber herausgeben soll (Aktenzeichen: 8 Sa 175/18).
Hoppla!
Dieser Artikel ist nur für Mitglieder sichtbar.Login
Keine Zugangsdaten vorhanden?
Im Mitgliederbereich erwarten Sie exklusive Informationen und Serviceangebote.
Sie haben noch keinen Zugang oder sind noch kein Mitgliedsunternehmen von Südwesttextil? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mitglieder-Login anfordern Passwort vergessen? Mitglied werden