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31.07.2019 // Recht + Betriebspraxis

Unterlassungsansprüche des Betriebsrats

Rechtsmissbrauch, wenn Betriebsrat jede Mitwirkung verweigert.

In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Liegt demnach einer der in § 87 BetrVG aufgeführten Fälle vor, muss der Arbeitgeber zwingend die Zustimmung des Betriebsrats vorab einholen. Es herrscht das sog. Konsensprinzip. Ohne vorherigen Konsens – oft ein Kompromiss – darf der Arbeitgeber die geplante Maßnahme (z. B. das Aufstellen eines Schichtplanes oder einer Videokamera) auch nicht einseitig umsetzen.

Auch hat der Arbeitgeber kein Eil- oder Notrecht. Liegt die Zustimmung des Betriebsrats nicht vor, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Diese ist zeit- und kostenintensiv. Zieht der Arbeitgeber die geplante Maßnahme einseitig durch, kann der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch vor dem Arbeitsgericht mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen und dem Arbeitgeber die (weitere) Ausführung der Maßnahme gerichtlich untersagen lassen. Dies führt in der Praxis allerdings mitunter dazu, dass der eine oder andere Betriebsrat diese für den Arbeitgeber unbefriedigende Rechtslage ausnutzt und sich einen „Kompromiss“ verhältnismäßig teuer abkaufen lässt – und sich mit seiner Auffassung fast vollumfänglich durchsetzen kann, da der Arbeitgeber den Zeit- und Kostenaufwand einer Einigungsstelle scheut.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer allzu „sperrigen“ Verhaltensweise des Betriebsrats nunmehr jedoch einen Riegel vorgeschoben: In besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen wegen Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17).

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betriebsrat jegliche Mitwirkung an der geplanten Maßnahme des Arbeitgebers verweigert, obwohl das Gesetz ja seine Mitwirkung vorsieht. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte sich der Betriebsrat in einem Krankenhaus – verkürzt dargestellt – mehrfach geweigert, an dem Aufstellen der Dienstpläne für das Krankenhauspersonal mitzuwirken.

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Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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