Unterrichtung des Betriebsrates über Arbeitsunfälle
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klärt, ob der Betriebsrat auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal informiert werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.03.2019 entschieden (Aktenzeichen: 1 ABR 48/17), dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, auch über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber erbringt Zustelldienste. Auf seinem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche. Daraufhin erbat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen.
Zudem soll der Arbeitgeber den Betriebsrat künftig über entsprechende Arbeitsunfälle auch des Fremdpersonals informieren und ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorlegen und in Kopie aushändigen.
Beim BAG hatte der Betriebsrat teilweise Erfolg.
Der Betriebsrat müsse nach § 89 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig sei, gewonnen werden, so das BAG. Folglich betrifft die Hinzuziehungspflicht auch Fälle, in denen Beschäftigte anderer Unternehmen Unfälle auf dem Firmengelände des Arbeitgebers erleiden. Hieraus ergibt sich ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats.
Damit umfasst die Hinzuziehungspflicht nach § 89 Abs. 2 BetrVG auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch dessen Leiharbeitnehmer sind.
Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich. Allerdings gewährt § 89 Abs. 5 BetrVG dem Betriebsrat einen Anspruch auf Aushändigung aller Niederschriften, die im Rahmen seiner Beteiligung angefertigt werden. Zudem hat der Arbeitgeber jede nach § 193 SGB VII der Betriebsgenossenschaft gegenüber erfolgte Anzeige eines Betriebsunfalls eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat in Kopie auszuhändigen. Die Anzeige hat der Betriebsrat mit zu unterschreiben gem. § 193 Abs. 5 SGB VII. Insofern ist die Begründung der Entscheidung abzuwarten. Nachdem aber der Betriebsrat für die auswärtigen Beschäftigten nicht zuständig ist, kommt jedenfalls ein Gegenzeichnen der Unfallanzeigen für diese nicht in Betracht.