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20.05.2020 // Recht + Betriebspraxis

Verlängerung erleichterte Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Der GKV-Spitzenverband informiert, dass das vereinfachte Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert wurde. Die Antrags- und Nachweisvoraussetzungen wurden modifiziert.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat sich in den letzten Wochen dafür eingesetzt, dass eine Verlängerung der Stundungsbedingungen um weitere zwei Monate erfolgt und konnte auch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund dafür gewinnen, sich gegenüber dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundesgesundheitsministerium dafür auszusprechen.

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.05.2020, welches Sie in der Anlage zum Download finden, werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt. Ein Muster hierfür finden Sie ebenfalls in den Downloads.

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis zum 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Seite 4 des Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes (siehe Downlaods).

Des Weiteren wird in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie weiterhin informieren.

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