Kündigung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht besteht grundsätzlich auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
Hoppla!
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