Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses
Von einem "guten" Zwischenzeugnis darf eine Arbeitgeberin nur abweichen, wenn ein beweisbarer Grund vorliegt. Die Arbeitgeberin trägt für jede unterdurchschnittliche Bewertung die Beweislast.
Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.
> ECMAScript 6 required