§ 16 BetrAVG – Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2022 bis April 2026
Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. Ein Hilfsmittel für diese Entscheidung ist die Entwicklung des jeweiligen Verbraucherpreisindexes.