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17.08.2022 // Recht + Betriebspraxis

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien & Regelungen zum Midijob

Die Änderungen betreffen vor allem die Erhöhung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro und die Erhöhung der Grenze für die Beschäftigung im Übergangsbereich auf 1.600 Euro.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 16. August 2022 die Geringfügigkeitsrichtlinien (siehe Downloads) und die Regelungen zum Midijob (Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, siehe Downloads) aktualisiert.

In den Geringfügigkeitsrichtlinien wurden insbesondere folgende Punkte neu geregelt:

  • Umgang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 auf 520,00 Euro zum 1. Oktober 2022
  • Geänderte Voraussetzungen für ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
  • Bis zum 31. Dezember 2023 geltende Bestandsschutzregelung für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro


In den Regelungen zum Midijob werden insbesondere folgende Punkte aufgegriffen:

  • Umgang mit der Anhebung der Entgeltgrenzen nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijobs) auf 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat zum 1. Oktober 2022
  • In diesem Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer einen verringerten Beitrag. Im unteren Übergangsbereich kommt es zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung
  • Für Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich gilt künftig ein geändertes Verfahren
  • Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen


Weitere Hinweise:

  • Zuletzt hatten sich die Geringfügigkeitsrichtlinien im Juli 2021 geändert.

Downloads

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