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16.04.2020 // Recht + Betriebspraxis

Coronavirus: Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Am 10. April 2020 trat die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19 Epidemie in Kraft und wird am 31. Juli 2020 wieder außer Kraft treten.

Hier die wesentlichen Eckdaten der Verordnung:

1. Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten. Sie erfasst Tätigkeiten:

a) beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

  • Waren des täglichen Bedarfs
  • Arzneimittel, Medizinprodukte und weitere apothekenübliche Waren sowie Hilfsmitteln
  • Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19 Epidemie eingesetzt werden
  • Stoffe, Materialien, Behältnisse und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind

b) der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten

c) von Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz

d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,

e) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben

f) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

g) zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

h) zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

i) in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

2. Höchstarbeitszeit

Die Verordnung regelt in § 1 Absätzen 1 bis 3 Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit. Diese kann auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert werden, soweit entsprechende Arbeitszeitdispositionen nicht durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden können. Ferner darf die wöchentlich zulässige Arbeitszeit nicht um mehr als 60 Stunden überschritten werden. Auch insoweit gilt die Einschränkung, dass eine Überschreitung möglich ist, soweit der Arbeitgeber entsprechende organisatorische Maßnahmen vorab getroffen hat.

3. Ruhezeit

Nach § 2 der Verordnung darf die Ruhezeit im Rahmen der genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Eine Mindestruhezeit von neun Stunden darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleichszeitraum beträgt regelmäßig vier Wochen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewährleisten.

4. Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und Feiertagen wird für die in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Innerhalb von acht Wochen ist ein Ersatzruhetag - spätestens bis zum 31. Juli 2020 - zu gewähren

5. Verhältnis zu anderen Regelungen

Die in den Ländern erlassenen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen bleiben in Kraft, soweit sie längere Arbeitszeiten ermöglichen oder sie für Tätigkeiten gelten, die im Verordnungsentwurf nicht genannt sind. Im Übrigen bleibt § 14 des Arbeitszeitgesetzes unberührt.

Zur Unterstützung der Unternehmen bleibt es höchst relevant, dass die darüber hinaus weisenden Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Kraft bleiben und daneben ebenfalls weiter von den Ausnahmeregelungen der Absätze 1 und 2 des § 14 ArbZG Gebrauch gemacht werden kann.

Die komplette Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19 Epidemie finden Sie in der Anlage unter Downloads.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de
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