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01.10.2020 // Recht + Betriebspraxis

Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen von Bund und Ländern zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus aktualisiert. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Die Entscheidung im Einzelfall obliegt aber nach wie vor den Finanzämtern und anderen zuständigen Behörden vor Ort.

Die aktuelle Ausgabe finden Sie hier. Das Informationsblatt wird laufend aktualisiert.

Auf folgende Aktualisierungen möchten wir besonders hinweisen:

  • Aktualisierung der Erläuterungen zum Verlustrücktrag um die gesetzlichen Nachbesserungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (vgl. Seiten 3 und 4 der Anlage).
  • Redaktionelle Änderungen in den Punkten V. 2. bis V. 4. Der Abschnitt wie „Können Außenprüfungen weiterhin angeordnet und durchgeführt werden“ (V. 1.) ist neugefasst worden (vgl. Seite 8 ff. der Anlage).
  • Redaktionelle Überarbeitung, wie sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und die gesetzliche Regelung des § 3 Nr. 11a EStG zueinander verhalten (vgl. Seite 18 der Anlage).

Folgende Ergänzungen wurden im FAQ eingefügt:

  • Neue Anmerkung, wie Stundungen über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt werden können (vgl. Seite 6 der Anlage).
  • Eine Vorankündigung der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 28a EStG bis zum 31. Dezember 2021, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt werden soll (vgl. Seite 9 der Anlage).
  • Klarstellung zu den Aufwendungen, die für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, wenn ein Arbeitnehmer normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb hat, aber Corona bedingt zu Hause arbeiten muss (vgl. Seite 10 der Anlage).
  • Neu eingefügt wurden schließlich Erläuterungen zu den Billigkeitsleistungen (Unterstützungsleistungen) aus den Corona-Hilfsprogrammen (vgl. Seite 26 der Anlage).
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