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15.03.2016 // Innovation + Nachhaltigkeit

Erfolgreiche Interessenvertretung

Formaldehyd: Textilverbände erwirken Ausnahmeregelungen

Die EU-Kommission hat Formaldehyd mit der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 vom 5. Juni 2014 als „wahrscheinlich beim Menschen karzinogen“ in die Gefahrenkategorie Carc. 1B eingestuft. Dies hätte unmittelbar nach der Entscheidung weitreichende Folgen für die gesamte deutsche Industrie nach sich gezogen. Ein automatisch nach der TA-Luft geltender Grenzwert von 1 mg/m³, der technisch nicht realisierbar ist, hätte in Deutschland einen weiterreichenden Stopp der Industrieproduktion sowie den Stopp der Energieerzeugung aus Biomasse und fossilen Energieträgern etc. verursacht.

Durch die große Initiative der textilen Verbände zusammen mit dem BDI und anderen Partnern konnte der Politik und dem Gesetzgeber das Problem aufgezeigt und dieses Szenario abgewendet werden. Für Textiler und einige andere betroff ene Bereiche wurden entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt, so dass alle diesbezüglich relevanten Veredlungsprozesse auch weiterhin in Deutschland möglich sind. Formaldehyd war bisher als organischer Stoff der Klasse I nach Nr. 5.2.5 (Anhang 4) der TA Luft 2002 eingestuft. Dies ist durch die Neueinstufung der EU nicht mehr aktuell. Gemäß Nr. 5.2.7.1.1 sind karzinogene Stoffe, die nicht namentlich aufgeführt sind, den Klassen zuzuordnen, deren Stoff en sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen.

Bei der Bewertung der Wirkung hat sich herausgestellt, dass Formaldehyd ein karzinogener Stoff mit besonderen Eigenschaften ist. Formaldehyd wird u. a. vom menschlichen Körper selbst produziert und ist in der Natur sehr schnell und gut abbaubar. Für Formaldehyd wird eine für Karzinogene untypische Wirkschwelle angenommen. Deshalb kann Formaldehyd keiner der Klassen der TA Luft 2002 zugeordnet werden. Für Formaldehyd soll zukünftig aufgrund der vermuteten Wirkschwelle und der nachgewiesenen Wirkungsstärke ein separater allgemeiner Emissionswert eingeführt werden.

Um bis zur diesbezüglichen Änderung der TA Luft Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), in Verbindung mit dem grundsätzlich geltenden Minimierungsgebot für die Emissionen karzinogener Stoff e für Formaldehyd, eine Vollzugsempfehlung beschlossen, nach der die Emissionen an Formaldehyd im Abgas den Massenstrom 12,5 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Für bestimmte Anlagenarten können abweichende Regelungen getroff en werden, sofern die zuvor genannten Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können.

Dies trifft für Textilveredelungsanlagen beim Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren gem. Nr. 10.23 der 4. BImSchV zu. Daher wurden für diese Anlagen abweichende Emissionswerte festgelegt, die der Vollzugsempfehlung Formaldehyd entnommen werden kann. 

Die Neueinstufung von Formaldehyd ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Formaldehyd ist demnach nun mit dem Gefahrenhinweis „H350: Kann Krebs erzeugen“ zu kennzeichnen. Dies wird ggf. weitere gravierende Folgen im Bereich der Verbraucherprodukte (Aktuell: Restriktionsverfahren der ECHA für körpernahe Textilien nach REACH Art 68/2) im Arbeitsschutz, Innenraumluft, Abfallrecht, etc. nach sich ziehen.

Diese Entwicklung bleibt im Fokus der Verbandsarbeit von Südwesttextil und dem Gesamtverband textil+mode, um gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

Ansprechpartner*innen

Stefan Thumm

Leiter Umwelt + Produkte

M +49 151 28109045umwelt@suedwesttextil.de
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