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13.10.2020 // Recht + Betriebspraxis

Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 geändert. Das BMF gibt nun Änderungen im UStAE bekannt.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 („Jahressteuergesetz 2019“) wurde das Umsatzsteuergesetz (UStG) an die sog. Quick Fixes angepasst. Unter anderem wurden auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine „Gelangensvermutung“ ergänzt.

In einem am 9. Oktober 2020 veröffentlichten BMF-Schreiben wurden nun Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTAE) bekannt gegeben, die für innergemeinschaftliche Lieferungen zu beachten sind. Das Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen finden Sie in der Anlage zum Download.

Auf folgende Regelungsinhalte möchten wir Sie besonders aufmerksam machen:

  • Die Verwendung der USt-IdNr. verlangt weiterhin ein „positives Tun“ unter der Bedingung einer objektiven Nachvollziehbarkeit. Die Mitteilung der USt-IdNr. anstelle der Verwendung, wie aus den Explanatory Notes abzuleiten, wurde von der deutschen Verwaltung nicht übernommen.
  • Eine richtige, vollständige und fristgerechte Zusammenfassende Meldung (ZM) ist Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das BMF-Schreiben legt fest, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen immer erst nach erfolgter (steuerfreier) Lieferung mit Abgabe der ZM festgestellt werden kann.
  • Die Berichtigungsmöglichkeiten der ZM zum Erhalt der steuerfreien Lieferung werden auf die Berichtigung der ursprünglichen ZM begrenzt.
  • Weiter wird die nachträgliche Verwendung einer (zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen) USt-IdNr. des Abnehmers ermöglicht. Im Zusammenhang mit Organschaften wird die von einem Mitgliedstaat erteilte einzige USt-IdNr. an einem Organkreis anerkannt.
  • Das BMF-Schreiben enthält außerdem Ausführungen zur Einführung der Vermutungsregelung zu den neuen Belegnachweisen nach § 17a UStDV.
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