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02.02.2018 // Innovation + Nachhaltigkeit

KWKG-Umlage

Für Letztverbraucher mit über 1.000.000 kWh/a Stromverbrauch besteht eine Meldepflicht zur KWKG-Umlage bis 31. März 2018.

Der Strombezugspreis setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Eine der Komponenten ist die Umlage zur Finanzierung und Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die sogenannte KWKG-Umlage. 2017 lag diese Umlage regulär bei 0,438 Cent/kWh und kann, wie viele andere Strompreiskomponenten, reduziert werden, wenn Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die KWKG-Umlage kann für das Vorjahr reduziert werden, wenn der Verbrauch bei einem Letztverbraucher an einer Abnahmestelle über 1 Mio. kWh liegt, dann jedoch auch nur für die verbrauchte Menge, die über die 1 Mio. kWh hinausgeht. Für solche Letztverbraucher, die 2017 pro Anschlusspunkt mehr als 1 Mio. kWh selbst verbraucht haben, ist eine Reduzierung der KWKG-Umlage, je nach erfüllter Bedingung, auf einen Wert zwischen maximal 0,080 ct/kWh, aber mindestens 0,03 ct/kWh möglich. Übrigens sind auch die Umlagebeträge „Offshore-Umlage“ sowie „§ 19 StromNEV-Umlage“ ebenfalls ab einer Stromverbrauchsmenge von 1 Mio. kWh/a preislich gestuft.

Verbrauchergruppe

*Letztverbrauchergruppe A - 0,438 ct/kWh

*Letztverbrauchergruppe B - 0,080 ct/kWh

*Letztverbrauchergruppe C - 0,060 ct/kWh

*Mit EEG-Begrenzungsbescheid - Individuell, mind. 0,030 ct/kWh

Letztverbraucher der Kategorie B sind alle Unternehmen, welche an einer Abnahmestelle mehr als 1 Mio. kWh aus dem Netz bezogen haben, aber nicht stromintensiv sind. Die Kategorie C gilt für Unternehmen, bei welchen die Stromkosten im Vorjahr zudem noch mindestens 4 Prozent des Umsatzes betrugen. Zudem ist hierfür ein Testat eines Wirtschaftsprüfers notwendig.

Was muss also getan werden?

Letztverbraucher mit einem Verbrauch über 1 Mio. kWh in 2017 müssen dieses bis zum 31. März 2018 bei ihrem lokalen Verteilnetzbetreiber melden. Weiterhin müssen Letztverbraucher, welche Mengen weitergeleitet haben, auch diese melden.

Die ECG, der langjährige Partner beim Strom- und Gaseinkaufsring von Südwesttextil, empfiehlt, die jeweils vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Sollte diese Meldung nicht fristgerecht vorgenommen werden, ist eine Reduzierung für 2017 nicht möglich (entsprechend erfolgt keine Rückzahlung oder soweit eine Reduzierung in 2017 unterjährig gewährt wurde, ist dieser Vorteil zurück zu zahlen).

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