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25.10.2019 // Recht + Betriebspraxis

Neues zur Befristung ohne Sachgrund

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut zum sog. Vorbeschäftigungsverbot entschieden (Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17):

Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht stattfinden, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Seit längerem besteht Streit darüber, ob dies bedeutet, dass nie zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf.

Das Bundesverfassungsgericht hatte diesbezüglich entschieden, dass die Vorschrift in der Tat grundsätzlich bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zuvor noch nicht bestanden haben darf. Gleichzeitig hatte es jedoch auch entschieden, dass ein vorausgegangenes Arbeitsverhältnis dann unschädlich ist, wenn es sehr lange zurückliegt, die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war und die Vorbeschäftigung nur von sehr kurzer Dauer war. In dem zu entscheidenden Fall war ein Mitarbeiter vor seiner jetzigen Anstellung als Telefonserviceberater bereits vor 22 Jahren als Hilfsbearbeiter für Kindergeld beschäftigt gewesen. Das BAG hält dies für einen sehr langen Zeitraum, so dass die Befristung ohne sachlichen Grund nun möglich und zulässig war.

Praxistipp: Nach den zuletzt ergangenen Entscheidungen des BAGs sollten Befristungen ohne sachlichen Grund momentan nur dann erfolgen, wenn entweder noch gar kein Arbeitsverhältnis vorausging oder aber dieses vor ca. 20 Jahren bereits bestanden hatte. Mit Spannung darf auf weitere Entscheidungen gewartet werden, die hoffentlich noch für weitere Rechtssicherheit sorgen.

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