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22.08.2017 // Innovation + Nachhaltigkeit

„Schwedische Gardinen“

Die Bleilässigkeit REACH Annex XVII, Entry 63 entbehrt jeder Logik

In Kooperation mit Heimtex, dem Verband der deutschen Heimtextilien-Industrie, haben die Verbände Südwesttextil und VTB sowie die AFBW beschichtete Gardinen-Bleibänder unter Mitwirkung der Analytikabteilung der Hohensteiner-Institute mit der neu entwickelten Prüfmethode (CEN/TC 248/WG 26-N 377) von CEN (Comité Européen de Normalisation) die sogenannte Bleilässigkeit, REACH Annex XVII, Entry 63, überprüft.

Im Ergebnis können beschichtete Gardinen-Bleibänder den Grenzwert, der wohl voraussichtlich erst 2018 offiziell eingeführten Prüfmethode, einhalten. Konventionelle, nichtbeschichtete Bänder können nach dieser neuen Prüfmethode den Grenzwert nicht einhalten. Einzelprüfungen der jeweiligen Mitgliedsbetriebe sind jedoch angezeigt. Die Frage, ob man nur noch beschichtete oder weiterhin auch konventionelle Bleibänder einsetzen kann, ist bis auf Weiteres nicht eindeutig zu beantworten, da die gesamte Gesetzgebung zum REACH Annex XVII, Entry 63, bzw. die dazugehörige Guideline nicht konsistent sind.

Hintergrund: Am 23. April 2015 hat die Europäische Kommission (EG) die Verordnung (EU) 2015/628 der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich Blei und ihrer Verbindungen veröffentlicht. Im Einzelnen werden diese Gegenstände oder zugänglichen Teile davon, in denen der Bleigehalt gleich oder größer als 0,05 Gew.-% ist, nicht in den Verkehr gebracht. Die Beschränkung gilt für Artikel, die während der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können.

Diese Grenze gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rate der Bleifreisetzung aus einem solchen Artikel oder einem solchen zugänglichen Teil eines Artikels, ob beschichtet oder unbeschichtet, 0,05 μg / cm2 pro Stunde nicht übersteigt (entspricht 0,05 μg / g / h). Für beschichtete Gegenstände muss sichergestellt sein, dass die Beschichtung ausreicht, damit diese Freisetzungsrate für mindestens zwei Jahren, unter normalen vorhersehbaren Gebrauchsbedingungen des Artikels, nicht überschritten wird.

Der Clou: Diese Blei-Restriktion wurde 2015 ohne existierende Prüfmethode in Kraft gesetzt und kann deshalb bis heute nicht von den Marktaufsicht- und Überwachungsbehörden umgesetzt werden. Aufgrund vieler Nachfragen und Druck der Industrie, maßgeblich der deutschen Textilverbände, wurde diese Prüfmethode von CEN in Anlehnung an die Nickellässigkeitsmethode jetzt nachgehend entwickelt. Sie ist zwar aktuell noch nicht in Kraft, doch die Übergangsfristen für Altware, die ggf. nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Messmethode entsprechen würden, sind schon längst abgelaufen. Gute REACH-Gesetzgebung geht anders!

Nach in Kraft treten der Restriktion 2015 kamen zudem sehr viele Fragen auf, denn Artikel wie Bleikristallglas, Angelblei, Artikel zu Bleigießen an Neujahr, Bleigürtel zum Tauchen, Musikinstrumente aus Messing bzw. Bleilegierungen, Blei-Akkus, Kugelschreiber und auch Bleibeschwerungen an Gardinen, Moskitonetzen u.v.m. fallen in den unmittelbaren Fokus dieser Restriktion.

Die EU-Kommission hat deshalb im Nachgang, die in dieser Restriktion federführende KEMI (schwedische Chemikalienbehörde) aufgefordert, eine Präzisierung vorzunehmen. Salopp ausgedrückt: „Wenn keiner mehr durchblickt wird eine Präzisierung bei REACH und der BiozidVO gerne in einer „Note for Guidance“ oder in einer Guideline vorgenommen“. Die im Jahr 2016 veröffentlichte und von KEMI verfasste Guideline zum REACH ANNEX XVII, Entry 63 gehört schon heute zu den eher fragwürdigeren „REACH-Guideline-Klassikern“ (siehe unter Downloads).

Um den Schweden aufgrund der Restriktion das Angeln – ihren Volksport Nr. 1 – nicht verbieten zu müssen, ist in dieser Guideline niedergeschrieben, dass Angelblei nach der Sicht von KEMI eine Ausnahme der Restriktion sei. Grund hierfür sei, nach Festlegung der KEMI, dass das Angelblei im Angelkasten vor dem Zugriff der Kinder verschlossen ist! Da stellt sich jetzt die Frage, wie das Angelblei dann jemals aus dem Angelkasten an die Angelschnur kommt, wo es dann nicht mehr verschlossen ist?

Überhaupt zeigt die Ausnahmen-KEMI-Liste eine deutliche Tendenz viele bleihaltige Gebrauchsgegenstände, die insbesondere für skandinavische Freizeitbeschäftigungen unverzichtbar sind, von der Restriktion auszunehmen. Zudem sind viele bleihaltige Artikel, die nicht nur bei vorhersehbarem Gebrauch, sondern sogar grundsätzlich in den Mund genommen werden, wie Bleikristallgläser oder das Messingmundstück eines Blechinstrumentes, nach Sicht der KEMI Ausnahmen. Apropos Messing – würde diese spezifische Ausnahme dann nicht auch für Messingknöpfe oder Gürtelschnallen an Textilien gelten?

Welchen Sinn macht es, angesichts dieser von KEMI postulierten Ausnahmen, eine solche Restriktion überhaupt noch aufrecht zu erhalten bzw. war diese Restriktion im Vorfeld überhaupt hinreichend durchdacht worden? Die Ausnahmen in der Guideline wurden von KEMI auch ohne begleitende analytische Überprüfung festgelegt, da es ja zu diesem Zeitpunkt keine Überprüfungsmethode gab! Sind solche einseitigen, nichtüberprüften Festlegungen bei REACH überhaupt zulässig?

Doch bei Textilien hört für die KEMI die Toleranz auf, denn vieles, was sich über Fasern definiert, wird im Geltungsbereich der Restriktion gesehen. So auch die „Schwedischen Gardinen“, ein wichtiges Thema für unsere Mitgliedsbetriebe, die Gardinen herstellen. Speziell bei den bleihaltigen Gardinenbändern hat man in der Fußnote auf Seite 14 der 2016 veröffentlichten ECHA/KEMI Guideline auf spezielle beschichte Bleibänder hingewiesen, die für schwedische Gardinen bzw. in Skandinavien oft eingesetzt werden.

Doch wie hoch ist das Risiko, dass im alltagsüblichen Gebrauch ein Kind an der Unterkannte einer Gardine mit eingesäumtem Bleiband für Stunden nuckelt, denn wirklich? Wie hoch ist dieses Risiko im Vergleich zu den von KEMI gesehenen Ausnahmen? Im Vergleich zum Angelblei ist das Blei einer Gardinenbeschwerung sogar zusätzlich umflochten und in den Saum einer Gardine eingenäht.

Bezüglich unserer mehrfachen Anfragen über den Gesamtverband t+m an die nationale deutsche Überwachungsbehörde, die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitschutz- und Arbeitssicherheit), ob das unbeschichtete Bleiband nicht auch als generelle Ausnahme analog zum Angelblei gesehen werden kann, orientiert sich die BAuA an der Guideline und der Festlegungen der KEMI. Die von der KEMI verfasste ECHA Guideline ist aber rechtlich nicht bindend, sondern nur eine subjektive Kommentierung zu einem besehenden Gesetz, die in vielen Festlegungen hinterfragt werden muss. Somit dreht sich die Angelegenheit auch hier im Kreis und die vielen Fragezeichen bezüglich dieser Restriktion bleiben weiter bestehen.

Aufgrund des Vorsichtsprinzips und der verworrenen gesetzlichen Lage haben Mitgliedsbetriebe von Südwesttextil und VTB auf beschichte Bleibänder umgestellt – trotz hoher Kosten und temporär mangelnder Markt-Mengenverfügbarkeit. Und das, obwohl bis vor kurzem noch niemand wusste, ob diese, aufgrund der fehlenden Testmethode, überhaupt die gesetzlichen Vorgaben erfüllen können. Die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten belaufen sich auf mehrere hunderttausend Euro pro Jahr. Das anvisierte Ziel der Firmen ist es „bleifreie“ Bänder zu entwickeln und einzusetzen, die den gleichen guten „Fall“, die gleiche Flexibilität und Optik der Gardinen ermöglichen, wie unter Einsatz von bleihaltigen Bändern.

Die Episode um die „schwedischen Gardinen“ hat in all dem Chaos und der Verwirrung um diese Gesetzgebung doch noch einen stillen Gewinner: Ein Bleibandhersteller hat derzeit faktisch noch das Monopol auf die beschichteten Bleibänder. Ein wirkliches Problem, dass in vielen Gegenden Europas das Trinkwasser noch immer durch Bleirohre geleitet wird und es dadurch zu einer permanent andauernden Kontamination von Menschen jeglichen Alters kommen kann, wir von dieser Restriktion überhaupt nicht berücksichtigt.

Fazit: Der REACH Annex XVII, Entry 63 gehört auf jeden Fall in fast allen Belangen noch einmal auf den Prüfstand der EU-Kommission. Hier die Forderungen der Verbände:

*Keine Probleme zum Selbstzweck generieren, sondern wirkliche Probleme identifizieren

*Restriktionen mit Augenmaß und vor allem unter dem Gleichbehandlungsprinzip

*Grundsätzliche Gefahren und Risiken sollten besser unterschieden werden

*REACH-Restriktionen sollten durch die ECHA besser durchdacht und fachlich vorbereitet werden

*Zielkonflikte im Vorfeld betrachten, eindeutige Gesetzgebung generieren und nicht versuchen, nachgehend über noch mehr Papier die Dinge „nach zu regeln“

*Keine Restriktion ohne eine funktionierende DIN EN ISO-Test-Messmethode in Kraft setzen

Auch andere Branchen haben mit Blei-Restriktionen zu kämpfen – hier ein Beispiel aus der Porzellanmanufaktur:

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Ansprechpartner*innen

Stefan Thumm

Leiter Umwelt + Produkte

M +49 151 28109045umwelt@suedwesttextil.de
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