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11.12.2017 // Recht + Betriebspraxis

Klageverzicht im Abwicklungsvertrag?

Mit Urteil vom 1. März 2017 (Az: 5 Sa 65/16) entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, für einen angemessenen Ausgleich im Gegenzug zu einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage im Abwicklungsvertrag genüge eine bezahlte einmonatige Freistellung, wenn das wirksam befristete Arbeitsverhältnis ohnehin anderthalb Monate später als im Abwicklungsvertrag vereinbart, geendet hätte.

Hintergrund der Entscheidung war die Kündigung eines wirksam auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses drei Monate vor seinem Ende unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber. Der Kläger hat die Kündigung zunächst akzeptiert und einen Abwicklungsvertrag unterzeichnet, in dem nicht nur das Arbeitszeugnis sondern auch eine Freistellung für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Zu Gunsten des Arbeitgebers wurde zudem der Verzicht des Klägers auf die Kündigungsschutzklage vereinbart. Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass seine Stelle kurz darauf erneut ausgeschrieben wurde, wollte er sich am Abwicklungsvertrag nicht mehr festhalten lassen. Er focht diesen an, weil er meinte, er sei hintergangen worden. Ihm sei gesagt worden, seine Kündigung beruhe auf betriebsbedingten Gründen, was offensichtlich nicht der Fall sei. Der Abwicklungsvertrag sei darüber hinaus ohnehin unwirksam, da er einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Es fehle an einem angemessenen Ausgleich für den Klageverzicht, da ein Zeugnis ohnehin geschuldet sei und die Freistellung nur dem Interesse des Arbeitgebers an ungestörtem Betriebsfrieden nach Ausspruch der Kündigung gedient habe.

Diese Ansicht teilte das LAG Hamburg nicht. Der Abwicklungsvertrag sei, so die Richter, wirksam. Der Kläger habe daher kein Rechtsschutzinteresse für eine Kündigungsschutzklage mehr. Der Arbeitgeber habe auf befristungsrechtlich zulässige Art und Weise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung um anderthalb Monate vorverlagert. Eine Freistellung von einem Monat schaffe insofern einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung, als das Arbeitsverhältnis ohnehin kurze Zeit später geendet hätte. Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung hätte daher allenfalls Vergütungsansprüche der Beklagten für anderthalb Monate betreffen können, deren Realisierung nicht einmal gewiss gewesen wäre.

Fazit

Das LAG Hamburg hat durch seine Entscheidung die Möglichkeiten zur Vereinbarung eines wirksamen ausdrücklichen Klageverzichts in einem Abwicklungsvertrag bestätigt und erweitert. Bisher wurde nur eine Abfindung als angemessene Kompensation für den Verzicht auf den Kündigungsschutz anerkannt, nun kann u.U. auch eine bezahlte Freistellung eine hinreichende Kompensation darstellen.

Zu beachten ist jedoch, dass im entschiedenen Fall das Arbeitsverhältnis ohnehin anderthalb Monate später beendet worden wäre. Dieser Umstand macht die Entscheidung (leider) nicht verallgemeinerungsfähig.

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