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22.04.2021 // Recht + Betriebspraxis

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist am 22.04.2021 mit zahlreichen Vorgaben für das öffentliche Leben abhängig von den jeweiligen Inzidenzen verkündet worden.

Für die Arbeitgeber ist insbesondere § 28b IFSG Abs. 7 zu beachten:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Nunmehr sind also auch die Arbeitnehmer in der Pflicht, das Home-Office Angebot tatsächlich anzunehmen.

Die Kinderkrankentage für 2021 wurden von 20 Tagen auf 30 Tage sowie für Alleinerziehende von 40 Tagen auf 60 Tage erhöht. Maximal sind es nun für 2021 für jeden Arbeitnehmer maximal 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitnehmer 130 Tage, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Die Änderungen des IFSG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am 23.04.2021.

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Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

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