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20.09.2021 // Recht + Betriebspraxis

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Durch das Gesetz zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021“ wurden ebenfalls Regelungen des Infektionsschutzgesetzes geändert.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das „Aufbauhilfegesetz 2021“ sind am 15. September 2021 in Kraft getreten. Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt vom 14. September 2021 finden Sie bei den Downloads. 

Bei den wesentlichen Änderungen handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • Klarstellung eines Fragerechts des Arbeitgebers in bestimmten Einrichtungen
    Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf COVID-19 verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies soll in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind bzw. aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, bestehen. Darunter fallen z. B. Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager (§§ 36 Abs. 3 und Abs. 1 i. V. m. 33IfSG). Zudem sind u. a. Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste, die nicht bereits unter das in § 23a IfSG gesetzlich geregelte Fragerecht fallen, erfasst. Diese Regelung ist nun in Kraft getreten.
  • Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
    Der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen wurde ausgeweitet. Danach kann für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises eingeführt werden. Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG können diese Maßnahmen unabhängig von der Hospitalisierungs-Inzidenz bereits zum präventiven Infektionsschutz in Betracht kommen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 IfSG). Gemäß einer weiteren Anpassung des § 28a Abs. 3 IfSG soll für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zukünftig die Hospitalisierungs-Inzidenz der wesentliche Maßstab sein.
  • Verpflichtende Dokumente bei Einreise nach Deutschland
    Mit Änderung in § 36 Abs. 10 IfSG und Folgeänderungen in § 36 Abs. 11 und § 73 IfSG wird die heute bereits nach § 5 der Corona-Einreiseverordnung geltende Verpflichtung, dass Reisende im Rahmen der Einreise unabhängig von der Art der Beförderung über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen müssen, durch ein formelles Parlamentsgesetz bestätigt.

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